Satzung
Lese-Zeichen e. V.
Thüringer Büro zur Förderung von Literatur und Kunst
Neugasse 32
07743 Jena
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Lese-Zeichen e.V., Thüringer Büro zur Förderung von Literatur und Kunst.
Er hat seinen Sitz in Jena. Der Verein wurde in das Vereinsregister Jena eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Eingedenk der Bedeutsamkeit eines lebendigen literarischen und künstlerischen Lebens bei der Beförderung einer demokratischen Kultur im Geiste von Toleranz und Friedensfähigkeit verbindet der Verein „Lese-Zeichen“ durch ein vielseitiges Veranstaltungsspektrum Autoren- und Leseförderung.
(2) Er initiiert und fördert Autorenprojekte, Schreib-, Erzählwerkstätten und Lesungen. Er
veranstaltet Vorträge, Seminare, öffentliche Gesprächsrunden und Märchentage.
(3) Der Verein will bei Kindern und Jugendlichen Spaß und Freude an der Literatur wecken und die Fähigkeit entwickeln, die ganz eigene Welt der Bücher zu entdecken. Er wendet sich an eine literaturinteressierte Öffentlichkeit und an Literaturvermittler.
(4) Inhaltliche Schwerpunkte der Arbeit:
- Neuerscheinungen von Thüringer Autoren mit Kontext deutscher bzw.
deutschsprachiger Literatur
- die Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus in der Literatur
- die Aufarbeitung der DDR-Geschichte
- Literatur und literarisches Leben in der DDR und in der Bundesrepublik bis zur Wende
- Kinder- und Jugendliteratur
- Fragen der Lesemotivation und des sekundären Analphabetismus
(5) Der Verein arbeitet in diesem Sinne mit dem Schriftstellerverband Land Thüringen
zusammen und versteht sich als dessen Förderverein.
(6) Der Verein bemüht sich um die Unterstützung von Schriftstellern, die aus persönlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen Hilfe bedürfen.
(7) Der Verein hat eine integrierende Funktion und wirkt bei der Gestaltung eines vielseitigen literarischen Lebens und einer zeitgemäßen Lesekultur mit Vereinen, Institutionen, Bildungsträgern, Verlagen sowie literaturinteressierten Persönlichkeiten zusammen und knüpft Kontakte zu anderen Bundesländern.
(8) Der Verein kann Fördermittel für andere steuerbegünstigte Vereine beantragen, insofern die damit geförderten Projekte den Zielen der Satzung entsprechen. Es handelt sich dabei ausschließlich um Fördermittel für bestimmte Projekte für die in § 2 (1) bis (4) genannten Themenbereiche.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO). Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Regelung des § 4 bleiben davon unberührt.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vergütung für Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der hauhaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidungen über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
§ 5 Finanzierung
(1) Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch:
(a) Eigenleistungen;
(b) Beihilfen, Spenden, Schenkungen;
(c) Zuwendungen öffentlicher Hand.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können alle Personen ab dem 16. Lebensjahr und jede juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder
Ausschluss. Der Austritt ist nur am Ende des Geschäftsjahres zulässig; er muss dem
Verein mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Über den Ausschluss
beschließt die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
(3) Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in Mitgliederversammlungen kann durch
schriftliche Vollmacht, die nur für eine Versammlung gilt, einem anderen Mitglied
übertragen werden; jedoch darf jedes Mitglied das Stimmrecht nur eines einzigen weiteren Mitglieds wahrnehmen.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist unbeschadet seiner Funktion im Vorstand einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(2) Der Vorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, beschließt in seiner ersten Sitzung den Vorstands-Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Kassenführer.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Sollte der Umfang der
Vereinsarbeit stark anwachsen, bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer, der gleichzeitig Mitglied des Vorstandes ist.
(4) Der Vorstand arbeitet eng mit dem Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden
Vorsitzenden des Schriftstellerverbandes des Landes Thüringen zusammen. Er unterstützt die unterschiedlichen Spektren der Verbandsarbeit.
(5) Vertretungsberechtigt sind der Vorstands-Vorsitzende, der Stellvertreter und der
Geschäftsführer. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsrecht.
(6) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der
Mitgliederversammlung oder dem Vorsitzenden vorbehalten sind.
(7) Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern lokale bzw. regionale Aufgaben übertragen, die der Förderung und den Zielen des Vereins dienen.
(8) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens die gefassten Beschlüsse enthalten.
(9) Der Vorsitzende hat das Recht den Vorstand beliebig einzuberufen.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der zweite Vorsitzende.
(12) Notwendige Aufwendungen des Vorstandes, insbesondere Reisekosten können erstattet werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
(2) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:
(2.1) die Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
(2.2) den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden, den Bericht des Kassenführers und den
Prüfbericht des vom Vorstand bestimmten Kassenprüfers entgegenzunehmen und dem
dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
(2.3) über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Vereins, über den Ausschluss von Mitgliedern sowie über sonstige wichtige Angelegenheiten, Themen und inhaltliche Richtlinien des Vereins zu beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden rechtzeitig, mindestens jedoch 21 Tage vorher, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung dem
Vorsitzenden schriftlich zu übermitteln.
(5) Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern, oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie beschließt mit der
einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder durch Anwesenheit oder Stimmrechtsübertragung vertreten ist. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist, ist eine mit der gleichen Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(2) Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Im Auflösungsfall oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zuzuwenden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige literarische Zwecke im Lande Thüringen zu verwenden hat. Ein solcher Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung der Finanzbehörden ausgeführt werden.